Allgemeine Geschäftsbedingungen

makeIT4U GmbH

  • 1 Allgemeines
    1. Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen zu Grunde.
    2. Soweit zwischen uns und dem Kunden nicht anders vereinbart, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zur Wirksamkeit der Schriftform.
    3. Bei Aufträgen in Verbindung mit einem Dritten, insbesondere bei Hardwareherstellern, sind dessen Liefer- und Gewährleistungsbedingungen Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    § 2 Standardleistungen
    1. Wir verkaufen die in der Bestellung bezeichnete Hard/ oder Software. Leistungsinhalt und –umfang ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Angebots sowie aus dem Prospekt.
    2. Weitere Leistungen:
    Wir erbringen jeweils nach Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt, das sich nach der jeweils gültigen Preisliste richtet, folgende zusätzliche Leistungen:
    – Installation und Einrichtung von Hardwarekomponenten und Software
    – Schulung/Einführungsunterstützung
    – sonstige Beratungsdienstleistungen
    – Softwarepflege
    – Pflege von Hardwarekomponenten

    § 3 Preise, Zahlungsbedingungen
    1. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung/Vertragsabschluß freibleibend.
    2. Leistungen und Lieferungen erfolgen zu Preisen der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung.
    3. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager.
    4. Die Preise gelten zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuer.
    5. Zahlungen sind 10 Tage nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
    6. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen dieser Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

    § 4 Lieferung und Verzug
    1. Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden oder uns im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind alle Termine und Fristen unverbindlich.
    2. Wir sind im Fall von uns nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerung berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung – längstens jedoch um zwei Wochen – hinauszuschieben; dies gilt nicht bei relativen oder absoluten Fixgeschäften.
    3. Der Kunde ist berechtigt, bei von uns verschuldeter Lieferungsverzögerung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    4. Etwaige Ansprüche des Kunden auf Verzugsschaden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0.3 v.H., insgesamt jedoch auf maximal 15% des betreffenden Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns bzw. unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
    5. Wir sind berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend.

    § 5 Versand, Gefahrenübergang
    1. Bei Kauf von Hard- und Softwareprodukten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte mit Übergabe der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunde über.
    2. Wir versichern die Ware auf Wunsch und Kosten des Kunden.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, sich offensichtliche Beschädigungen der Ware bei Ablieferung durch das Transportunternehmen von diesem bescheinigen zu lassen.
    4. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Hard- und Software selbst verantwortlich, es sei denn, die Installation durch uns wird ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall gilt, dass vorbehaltlich § 447 BGB spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden die Gefahr auf diesen übergeht.
    5. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden.
    6. Die Übergabe gilt als erfolgt, sobald die Datenträger vom Kunden in Empfang genommen wurden.
    7. Wird von uns auch Einführung, Schulung oder sonstige Zusatzleistungen (z.B. Installation, Modifikation etc.) geschuldet, so stellt dies eine von der Lieferung der Hard- und Software, Überspielung und Übergabe der Datenträger unabhängige Vertragspflicht dar.

    § 6 Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten und Leistungen bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunde entstandenen Forderungen – gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund – vor.
    2. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

    § 7 Abnahme
    1. Eine gegebenenfalls erforderliche Abnahme der Vertragsleistung erfolgt mittels erfolgreicher Durchführung der Funktionsprüfung. Der Kunde ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Bei der Abnahme von Softwareprodukten muss der Kunde zwingend anwesend sein.
    2. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilen wir dem Kunden die Betriebsbereitschaft mit. Die Abnahme gilt spätestens dann als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung der Funktionsprüfung oder nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.

    § 8 Obliegenheiten des Kunden
    1. Der Kunde lässt alle vorbereitenden Maßnahmen zur (Teil-)Installation eines Computersystems wie z.B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen von uns durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich entsprechend die Frist zur Lieferung bzw. Leistung.
    2. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung und detaillierter Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
    3. Auf unsere Anforderung stellt der Kunde zur Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.
    4. Der Kunde ermöglicht uns Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
    5. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
    6. Der Kunde ist verpflichtet, mindestens täglich Datensicherungen durchzuführen.
    7. Mängelanzeigen haben stets schriftlich zu erfolgen.
    8. Der Kunde verpflichtet sich zu einem Testlauf, in dem er die wesentlichen Funktionen der Software auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft.
    9. Ist der Kunde Unternehmer, verliert er seinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn offensichtliche Mängel, die, sobald sie erstmalig offen zutage getreten sind, nicht innerhalb von 10 Tagen nach der erstmaligen Entdeckung uns gegenüber gerügt werden.

    § 9 Gewährleistung
    1. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software und dem dazugehörigen sonstigen Material nicht möglich.
    2. Soweit die gelieferten Produkte mit Mängeln behaftet sind, sind nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Gegenstand je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Version oder durch Hinweise zu Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Sind wir zur Nachbesserung nicht bereit oder in der Lage oder ist auch nach zweimaliger Nachbesserung der Mangel nicht behoben, so ist die Nachbesserung fehlgeschlagen. Sind wir zur Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder ist auch die Ersatzlieferung mit Mängeln behaftet, so ist die Ersatzlieferung fehlgeschlagen. Nachbesserung und Ersatzlieferung gelten auch dann als fehlgeschlagen, wenn sie durch uns unzumutbar verzögert werden. Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
    3. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Kunde verpflichtet, uns für die Zeit bis zum Rücktritt eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, welche unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibung berechnet wird.
    4. Der Kunde gewährt uns die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, sind wir von der Gewährleistung befreit.
    5. Der Kunde verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn er selbst den Vertragsgegenstand verändert hat oder durch Dritte hat verändern lassen, es sei denn, er weist nach, dass die Änderungen unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschweren und der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
    6. Soweit der Kunde zum Zweck der Nachbesserung oder Prüfung eines Mangels auch Datenträger an uns übersendet, obliegt ihm zuvor die vollständige Sicherung der auf diesen Datenträgern enthaltenen Daten. Soweit wir dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich der Anspruch wegen Verlust der Daten auf einem Datenträger der Höhe nach auf denjenigen Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemäßen und aktuellen Sicherungskopie erforderlich ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits sowie unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
    7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
    8. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass gelieferte Softwareprodukte mit sämtlicher am Markt erhältlicher Hard- und Software harmoniert. Insbesondere haften wir nicht für veraltete, fehlerhafte oder fehlende, nicht von uns gelieferte Treiber. Es obliegt dem Kunden, bezüglich benötigter und/oder bereits verwendeter Treiber die entsprechenden Informationen zu erteilen.
    9. Wir leisten weiter keine Gewähr für Schäden und Störungen die auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte Installation durch den Kunde, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Brand, Blitzschlag, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsarbeiten zurückzuführen sind.
    10. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

    § 10 Haftung
    1. Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
    2. Wir haften ferner für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. sowie bei Mängeln oder sonstigen Umständen, die auf arglistigem Verschweigen beruhen.
    3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    4. Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
    5. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    6. Ist ein Datenverlust nachweisbar auf einen Fehler der von uns gelieferten Hard- oder Software zurückzuführen, haften wir lediglich auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherheitskopien. Hat der Kunde die ihm obliegende regelmäßige Datensicherung unterlassen, sind wir von dieser Haftung frei.
    7. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Produkts. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist.

    § 11 Rückabwicklung des Vertrages
    Der Kunde ist im Falle der Rückabwicklung des Vertrages verpflichtet, uns die überlassene Hard- und Software inklusive des Benutzerhandbuchs, der Datenträger und sonstige Unterlagen unverzüglich herauszugeben. Soweit Kopien vorhanden sind, sind diese an uns herauszugeben oder nach Rücksprache mit uns zu vernichten.
    Der Kunde ist verpflichtet, schriftlich zu bestätigen, dass keine weiteren Kopien existieren.

    § 12 Leistungen bei Schulungen
    1. Der Kunde kann von seiner Anmeldung bis zu drei Wochen vor dem Schulungstermin zurücktreten. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei uns an. Im Falle des Rücktritts bis 10 Werktage vor Schulungsbeginn sind 50 % der Schulungskosten zu zahlen. Tritt der Kunde 5 Werktage vor Schulungsbeginn zurück, sind 70 % der Schulungskosten zu zahlen. Bei Rücktritt innerhalb von 3 Tagen vor Schulungsbeginn wird die komplette Schulungsgebühr fällig. Für Teilnehmer, die nicht teilnehmen können, kann der Kunde jederzeit Ersatzteilnehmer benennen, die er uns mitteilt.
    2. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn bis zu einer Woche vor dem Schulungstermin nicht genügend Anmeldungen vorliegen und dadurch eine wirtschaftliche Durchführung der Schulung nicht gewährleistet ist.
    3. Haftung: Sollten Ereignisse höherer Gewalt, welche die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglichen machen – hierzu zählt auch eine Erkrankung des Trainers – eintreten, sind wir berechtigt, die Schulungspflicht um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Nachfrist hinauszuschieben. Hierfür haften wir nicht.
    5. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Schulungsinhalte geringfügig zu ändern, sowie bei rechtzeitiger Ankündigung Termin- und Ortsverschiebungen vorzunehmen. Kann ein Kunde infolge der Termin- oder Ortsverschiebung die Schulung nicht wahrnehmen, steht ihm das Recht zur kostenlosen Umbuchung auf einen neuen Termin zu.
    6. Die im Rahmen der Schulung zur Verfügung gestellten Software sowie die Schulungsunterlagen unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nicht vervielfältigt werden.
    7. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung vertraglich vereinbarter Leistungen Subunternehmer zu bestellen.
    8. Die in den Schulungen vermittelten Inhalte stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte dar.

    § 13 Sonstiges
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben in ihren übrigen Teilen auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder werden.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Andere nationale Rechtsordnungen werden ausgeschlossen.
    3. Ist der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder handelt er als Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, so ist als Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart.

    Stand: 15.12.2009

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